Sachbezug Lohnarten in der Lohnabrechnung richtig anwenden – DATEV, SKR03 & SKR04
Summary: Sachbezug in der Lohnabrechnung
Ein Sachbezug wird korrekt gebucht, wenn:
- zuerst die steuerliche Einordnung erfolgt
- anschließend die passende Lohnart in DATEV gewählt wird
- danach die richtige Kontierung in SKR03 oder SKR04 erfolgt
- Anbietergebühren getrennt vom Benefitbetrag behandelt werden
- die 50-€-Freigrenze und die 60-€-Anlassregel strikt getrennt werden
Die Kontonummer ist nicht der Ausgangspunkt – die steuerliche Systematik ist es.

1️⃣ Steuerliche Grundlage vor jeder Buchung
Bevor ein Sachbezug gebucht wird, muss geklärt werden:
Handelt es sich um:
- einen laufenden monatlichen Sachbezug (50 € Freigrenze)?
- eine Aufmerksamkeit aus persönlichem Anlass (60 € Regel)?
- eine pauschal versteuerte Sachprämie?
Die gesetzliche Grundlage für den laufenden Sachbezug findet sich in § 8 Abs. 2 EStG.
Details zur Abgrenzung von Geld- und Sachleistung:
-> 50-€-Freigrenze für Sachbezüge
-> Steuerrechtliche Bewertung von Gutscheinen und Geldkarten
Erst nach dieser Einordnung folgt die Wahl der Lohnart.
2️⃣ Laufender Sachbezug bis 50 € – Lohnarten in DATEV
Der klassische Sachbezug ist der monatliche Vorteil bis 50 €.
Er bleibt steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn:
- die Freigrenze nicht überschritten wird
- keine Barlohnumwandlung vorliegt
- keine Auszahlung in Geld möglich ist
-> Steuerliche Anforderungen an den Sachbezug
-> Typische Fehler und Risiken beim Sachbezug
Beispiel
Ein Arbeitgeber lädt monatlich 50 € auf eine Sachbezugskarte.
Monat A: 50 € → steuerfrei
Monat B: 51 € → gesamte 51 € steuerpflichtig
Die 50 € sind eine Freigrenze, kein Freibetrag.
Typische Lohnarten in DATEV
In DATEV Lohn und Gehalt wird häufig verwendet:
2480 – Sachbezug st/sv-frei
In DATEV LODAS häufig:
869 – Sachbezug stf+sv-frei
Wichtig:
Die Nummer kann je nach Kanzlei-Setup variieren. Entscheidend ist die steuer- und sozialversicherungsfreie Definition der Lohnart.
Buchung bei SKR03
Steuerfreier Sachbezug:
4140 – Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei
Buchungssatz:
4140 an Bank 50 €
Keine Umsatzsteuer.
Kein Vorsteuerabzug.
Buchung bei SKR04
Steuerfreier Sachbezug:
6130 – Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei
Auch hier gilt: Personalaufwand, nicht Sachaufwand.
3️⃣ Aufmerksamkeit bis 60 € – getrennte Systematik
Neben dem monatlichen Sachbezug existiert die Anlassregel nach R 19.6 LStR.
Typische Fälle:
- Geburtstag
- Hochzeit
- Geburt
- Jubiläum
Bis 60 € brutto bleibt die Zuwendung steuerfrei.
Diese Regel ist vollständig getrennt von der 50-€-Freigrenze.
Beispiel
Ein Mitarbeiter erhält:
- 50 € monatlichen Sachbezug
- 60 € Geburtstagsgeschenk
Beides bleibt steuerfrei.
Buchung Aufmerksamkeit
≤ 60 €:
SKR03: 4140
SKR04: 6130
> 60 €:
SKR03: 4145 – lohnsteuerpflichtig
SKR04: 6060 – lohnsteuerpflichtig
4️⃣ Gebühren von Karten- oder Gutscheinanbietern
Neben dem eigentlichen Benefitbetrag entstehen häufig:
- Aufladegebühren (z. B. 1–3 %)
- Mindestgebühr pro Aufladung
- Kartengebühren
- Individualisierungsgebühren
- monatliche Plattformgebühren
Wichtig:
Für die 50-€-Freigrenze zählt ausschließlich der Betrag, der dem Mitarbeiter als Sachbezug zufließt – nicht die Anbietergebühr.
Beispiel
50 € Aufladung
1,50 € Aufladegebühr
→ Für die Freigrenze zählen 50 €
→ Die 1,50 € sind Betriebsausgabe
Buchung der Gebühren
Gebühren sind sonstiger betrieblicher Aufwand.
Beispiel SKR03:
- 4950 / 4930 (je nach Kontenplan)
Beispiel SKR04:
- 6855 / 6300
Die konkrete Kontonummer hängt vom Kontenrahmen ab.
5️⃣ Umsatzsteuer – saubere Trennung
Sachbezug selbst
- keine Umsatzsteuer
- kein Vorsteuerabzug
- Personalaufwand
Anbietergebühren
- enthalten regelmäßig Umsatzsteuer
- Vorsteuerabzug möglich (bei Vorsteuerberechtigung)
Die Umsatzsteuer der Anbietergebühr hat keinerlei Einfluss auf die 50-€-Freigrenze.
Dokumentation und Nachweisführung in der Praxis
Neben der richtigen Lohnart und Kontierung spielt die Dokumentation eine zentrale Rolle. Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung wird regelmäßig geprüft, ob:
- die 50-€-Freigrenze monatlich eingehalten wurde
- bei Aufmerksamkeiten ein konkreter persönlicher Anlass vorlag
- keine Barlohnumwandlung stattgefunden hat
- steuerfreie und steuerpflichtige Vorgänge sauber getrennt wurden
Empfehlenswert ist daher eine strukturierte Ablage:
- Übersicht über gewährte Benefits je Mitarbeiter
- getrennte Aufstellung von Sachbezug, Aufmerksamkeit und ggf. Sachprämie
- eindeutige Zuordnung zur verwendeten Lohnart
Eine konsistente Dokumentation reduziert nicht nur Prüfungsrisiken, sondern erleichtert auch die interne Abstimmung zwischen HR, Lohnbuchhaltung und Steuerberatung erheblich.
6️⃣ Zusammenhang mit Sachbezugskarten
Ob Gutschein, Sachbezugskarte oder sonstige Sachbezug-Lösung – die Lohnarten-Logik bleibt identisch.
Allerdings können Kartenmodelle zusätzliche Verwaltungsaspekte mit sich bringen:
- monatliche Aufladungen
- Zusatzaufladungen für Aufmerksamkeiten
- Kontrolle und Abstimmung der Aufladungen mit den Buchungen in der Lohnabrechnung
- getrennte Benefit-Guthaben
- Dokumentationsanforderungen
Kontoauszug bei Sachbezugskarten – was für die Buchhaltung relevant ist
Bei Sachbezugskarten wird in der Regel ein zentrales Konto beim E-Geld-Institut geführt. Über dieses Konto erfolgen die monatlichen Aufladungen sowie ggf. Zusatzaufladungen für Aufmerksamkeiten.
Für die Finanzbuchhaltung ist entscheidend:
- Der Kontoauszug bildet die Zahlung des Arbeitgebers an das Institut ab – nicht den einzelnen Einkauf des Mitarbeiters.
- Für die 50-€-Freigrenze zählt ausschließlich der aufgeladene Sachbezugsbetrag, nicht die Einlösung durch den Mitarbeiter.
- Einzeltransaktionen der Mitarbeitenden sind grundsätzlich kein Bestandteil der Buchung in SKR03 oder SKR04.
Je nach Anbieter kann der Arbeitgeber über Portalzugänge oder Kontoauszüge Einblick in Transaktionsdaten erhalten. Aus buchhalterischer Sicht ist jedoch maßgeblich:
Gebucht wird die Arbeitgeberzahlung – nicht der einzelne Kassenvorgang.
Vertiefung:
-> Sachbezugskarte Lohnabrechnung
-> Sachbezugskarte Konto & IBAN
7️⃣ Wenn mehrere Benefits parallel laufen
In vielen Unternehmen laufen heute für die Mitarbeiter mehrere Benefits mit Steuervorteil:
- 50-€-Sachbezug
- Aufmerksamkeiten zu persönlichen Anlässen
- pauschal versteuerte Sachprämie nach § 37b EStG
- Essenszuschuss
- Internetzuschuss
- Kita-Zuschuss
Jeder Benefit hat:
- eine eigene steuerliche Grundlage
- andere steuerliche Anforderungen, die zu erfüllen sind
- eine eigene Lohnart
- eigene Dokumentation
- unterschiedliche Arten der Bezahlung (z.B. Zahlung an einen Anbieter, Erstattung an den Mitarbeiter)
Je mehr Benefits kombiniert werden, desto komplexer wird die Abstimmung mit Payroll und Steuerberatung.
8️⃣ Strukturierte Übergabe an DATEV
Wenn mehrere Benefits parallel verwaltet werden, steigen die die Risiken:
- falsche Lohnart
- Überschreitung von Freigrenzen bei verschiedenen Sachbezügen (z.B. Fitnessstudio + Sachbezugskarte)
- personelle Änderungen (z.B. Mutterschutz)
- manuelle Fehler
- Dokumentationslücken
Eine strukturierte Benefitlösung ermöglicht:
- konsistente Übergabe der passenden Lohnart bzw. Lohnarten
- klare Trennung steuerfrei / steuerpflichtig
- zentrale Dokumentation
- geringeren Abstimmungsaufwand in der Lohnbuchhaltung
Hier entscheidet nicht nur der einzelne Benefit – sondern die Gesamtstruktur.
-> Zentrale Benefit-Lösung mit Schnittstelle zur Übergabe der Abrechnungsdaten
Fazit – Sachbezug Lohnarten richtig anwenden
Sachbezug Lohnarten korrekt anzuwenden bedeutet:
- steuerliche Einordnung vor Buchung
- klare Trennung von 50 € und 60 €
- saubere Behandlung von Anbietergebühren
- korrekte Umsatzsteuerlogik
- konsistente DATEV-Umsetzung
Solange nur ein einzelner Sachbezug existiert, bleibt die Struktur überschaubar.
Sobald mehrere steuerfreie Leistungen kombiniert werden, wird eine saubere Systematik entscheidend – fachlich wie organisatorisch.
FAQ – Sachbezug Lohnarten
Welche Lohnart wird für den 50-€-Sachbezug genutzt?
Häufig 2480 (DATEV Lohn und Gehalt).
Welches Konto nutze ich im SKR03?
4140 bei Steuerfreiheit.
Was passiert bei 51 €?
Der gesamte Betrag wird steuerpflichtig.
Zählen Anbietergebühren zur 50-€-Freigrenze?
Nein.
Ist der Sachbezug umsatzsteuerpflichtig?
Nein.